Ein möglicher Weg zur Obdachlosigkeit

Das nachfolgende Fallbeispiel soll lediglich einen möglichen Gang des Verfahrens verdeutlichen, das sich bis zu zwei Jahren hinziehen kann. 

Die Gründe für das Verhalten des Mieters in dem Fallbeispiel werden absichtlich nicht näher ausgeführt. Es handelt sich lediglich um einen möglichen Verfahrensgang, der an jeder Stelle durch alternatives Verhalten bzw. durch Annahme geeigneter Hilfen unterbrochen oder geändert werden kann: Ein Mieter zahlt zwei Monate seine Miete nicht und der Vermieter kündigt den Wohnraum. Der Mieter unternimmt nichts, zahlt weder die Miete für den zurückliegenden Zeitraum, noch die laufende Miete. Der Vermieter reicht beim zuständigen Amtsgericht Klage ein wegen Zahlung der rückständigen Miete und auf Räumung der Wohnung. Der Mieter zahlt weiterhin keine Miete und erscheint auch nicht zum mündlichen Verhandlungstermin.

Es ergeht ein Versäumnisurteil, das auf Verpflichtung zur Zahlung für den zurückliegenden Zeitraum lautet und welches den Mieter verpflichtet den Wohnraum zu räumen. Der Mieter zahlt weiterhin nicht und meldet sich auch nicht. Inzwischen hat das Amtsgericht aber das zuständige Amt für Grundsicherung bzw. das zuständige Sozialamt über den Vorgang der zu erwartenden Wohnungslosigkeit des Mieters in Kenntnis gesetzt. Diese Ämter schreiben den Mietschuldner in aller Regel mehrmals an und weisen ihn auf die Beratungsangebote durch ihr Amt hin. Der Mieter reagiert aber nicht.

Manche Wohnungsbaugesellschaften haben auch eigens dafür benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Mietschuldnern ein Beratungsangebot machen.

Nun beantragt der Vermieter beim Amtsgericht, dass dieses Räumungsurteil für vollstreckbar erklärt wird. Erst dieser Beschluss über die Vollstreckbarkeit des Räumungsurteils erlaubt es dem Vermieter unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers die Wohnung, ggf. unter Zuhilfenahme der Polizei, mit Zwang zu räumen. Der Mieter meldet sich nicht und zahlt auch weiterhin keine Miete. Der Vermieter beauftragt einen Gerichtsvollzieher die Räumung tatsächlich auch durchzuführen.

Der Gerichtsvollzieher informiert in der Regel das zuständige Ordnungsamt über die voraussichtliche Räumung und setzt auch den Mieter darüber in Kenntnis, wie dieser die Verfahrenskosten vermindern kann und welche Rechtsmittel dem Mieter noch zur Verfügung stehen. Am Tage der tatsächlichen Räumung hat der Mieter die Wohnung mit unbekanntem Aufenthalt verlassen. Der Gerichtsvollzieher lässt die Wohnung öffnen und lagert den gesamten Bestand der Wohnung für zwei Monate in einer Abstellmöglichkeit ein. Danach werden die Dinge, die sich verkaufen lassen verkauft, der Rest wird vernichtet.

Tatsächliche Bedingungen

An diesem Beispiel soll deutlich werden wie lang der Weg ist, bevor es tatsächlich zur Räumung kommt, und natürlich gibt es in jedem Verfahrensschritt diverse Möglichkeiten eine Räumung zu verhindern. Der Vermieter hat in der Regel keine Ahnung davon, warum der Mieter nicht zahlt oder nicht zahlen kann. Ebenso die Richterinnen und Richter oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Ordnungsamt oder beim Sozialamt.

An diesem Beispiel soll deutlich werden wie lang der Weg ist, bevor es tatsächlich zur Räumung kommt, und natürlich gibt es in jedem Verfahrensschritt diverse Möglichkeiten eine Räumung zu verhindern. Der Vermieter hat in der Regel keine Ahnung davon, warum der Mieter nicht zahlt oder nicht zahlen kann. Ebenso die Richterinnen und Richter oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Ordnungsamt oder beim Sozialamt.

Wenn der Mieter aus unserem Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Grundsicherung nach dem SGB II bezieht, kann er mit dem Kostenträger darüber sprechen, ob eine Mietschuldenübernahme möglich ist. Er kann auch eine Mieterberatung oder eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen, um die konkrete Rechtslage abzuklären, weil die tatsächlichen Bedingungen in der Regel natürlich viel komplizierter sind, als oben dargestellt.

Ist schon Klage auf Räumung eingereicht, sollte auch vorbeugend der Kontakt zum Ordnungsamt der Gemeinde hergestellt werden. Bekommt der Mieter das ganze Verfahren und seine eigene Lebenssituation ohne fremde Hilfe nicht geordnet oder organisiert, sollte eine der Stellen, die Leistungen nach § 67 SGB XII anbieten, in Anspruch genommen werden.