Wie sehen die Hilfen aus in Brandenburg

Aus der UN Menschenrechtskonvention und aus dem Europarecht ergeben sich sogenannte Jedermannsrechte, also Grundrechte mit Mindeststandard, die eigentlich jedem Menschen an jedem Ort dieser Welt zustehen sollten.

Dazu gehört nach Auffassung der lak Brandenburg auch, dass Menschen, die sich nicht selber helfen können, ein Dach über dem Kopf, Essen und Trinken, sowie eine ausreichende Bekleidung zur Verfügung gestellt wird, und zwar unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und unabhängig von der Frage, ob sie aus eigenem Verschulden in diese unglückliche Lage gekommen sind.

Dazu gehört allerdings auch eine persönliche Hilfe, die mit dem Ziel anzubieten ist, dass sich die betroffenen Menschen aus eigenen Kräften aus ihrer schwierigen Situation befreien können.

AG SGB XII – Landesebene

Der § 67 SGB XII als Bundesgesetz verpflichtet jedes Bundesland, also auch das Land Brandenburg, Bürgerinnen und Bürger, die sich in einer besonderen Lebenslage verbunden mit sozialen Schwierigkeiten befinden und die sich nicht aus eigenen Kräften helfen können, geeignete Hilfen zu erbringen, um diesen Zustand zu beenden oder um die Folgen dieser Situation zu mildern. Die Hilfe erfolgt in der Regel als persönliche Hilfe in Form von Beratung und Betreuung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die Hilfe kann aber auch in Form von Geld oder Sachleistungen erfolgen.

AG SGB XII – Landkreisebene

Das Land Brandenburg hat den bundesgesetzlichen Auftrag zur Hilfe nach § 67 SGB XII durch ein Ausführungsgesetz zum SGB XII an die Landkreise und kreisfreien Städte delegiert. Durch diese „Abschichtung“ der Leistungsverpflichtung vom Land auf die kommunale Ebene hat sich lediglich die örtliche Zuständigkeit des Kostenträgers geändert. Die Leistungsansprüche des einzelnen Bürgers gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt ergeben sich unmittelbar aus dem § 67 SGB XII des Bundesgesetzes.

AG SGB XII – Gemeindeebene

Die Gemeinde kann nach § 3 des AG SGB XII auch vorläufig Leistungen der Sozialhilfe erbringen, wenn die Hilfe durch den zuständigen Landkreis als Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig erbracht werden kann oder erbracht wird. Die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten kann sich die Gemeinde nach § 6 Abs. 3 AG SGB XII vom Landkreis erstatten lassen.

Ordnungsrecht

Jede Gemeinde ist zuständig für die Behebung von Obdachlosigkeit. Die Gemeinden in Brandenburg haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit allerdings ganz unterschiedliche Formen der Bearbeitung von Obdachlosigkeit und drohender Obdachlosigkeit gefunden.
Teilweise unterhalten sie eigene Obdachloseneinrichtungen und teilweise haben sie Verträge mit gemeinnützigen Organisationen oder gewerblichen Anbietern, in die sie Obdachlose einweisen. Diese Einweisungen oder Zuweisungen können von den Betroffenen angenommen oder abgelehnt werden.

Nach § 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg sind die Gemeinden auch zuständig für die gesundheitliche und soziale Betreuung der Bürgerinnen und Bürger in ihrem Zuständigkeitsbereich.

In den Ordnungsämtern befinden sich überwiegend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sehr engagiert darum bemüht sind drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden oder schon bestehende Obdachlosigkeit zu beheben.
Es dürfte sich also immer lohnen, bei bestehender Gefahr diese Ämter in Kenntnis zu setzen und um entsprechende Hilfestellung zu bitten.